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Neue Mobilitäts- und Pünktlichkeitsgarantie des KVV ab 1. Mai 2017

Beim Karlsruher Verkehrsverbund (KVV) tritt ab Montag, 1. Mai, eine neue Mobilitäts- und Pünktlichkeitsgarantie in Kraft. Der KVV kann seinen Fahrgästen in Form der Garantie neue Entschädigungsregelungen anbieten, die verbundweit gelten.

In Anspruch genommen werden kann die neue Garantie von allen Inhaber von KVV-Monats- und Jahreskarten und Personen mit Schwerbehindertenausweis inklusive Freifahrtberechtigung. Von der Garantie ausgeschlossen sind hingegen Monats- und Jahreskarten der Deutschen Bahn. Die neue Garantie gilt für alle Fahrten mit Regionalbahnen, S-Bahnen, Stadtbahnen, Straßenbahnen, Busse und Anruflinientaxis, die mit einer der genannten Fahrkarten durchgeführt werden.

Die Neuregelungen der Mobilitäts- und Pünktlichkeitsgarantie im Detail:

1.) Pauschale Fahrpreisentschädigung
Der Fahrgast erhält vom KVV eine pauschale Fahrpreisentschädigung von 1,50 Euro, wenn seine Verspätung am Zielort mindestens 30 Minuten beträgt. Bei mehreren Verspätungen innerhalb des Gültigkeitszeitraums ist aber nur maximal eine Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des Preises der Fahrkarte möglich.

Bei der Ermittlung der Verspätung gilt das Prinzip der Reisekette. Dies bedeutet, dass der Fahrgast auch eine Entschädigung erhält, wenn durch eine geringfügige Verspätung z.B. eines Zuges ein Busanschluss verpasst wird und er dadurch am Zielort mit mindestens 30 Minuten Verspätung ankommt. Maßgeblich zur Ermittlung der Dauer der Verspätung sind die jeweils aktuell in der Internet-Fahrplanauskunft des KVV hinterlegten Fahrplandaten.

2.) Weiterfahrt mit einem alternativen Verkehrsmittel /Rückerstattung bis zu 80 Euro
Wenn ein Fahrgast objektiv davon ausgehen kann – z.B. durch Durchsagen oder Informationen über die Fahrgastanzeiger – , dass er seinen Zielort mit mindestens 30 Minuten Verspätung erreichen wird, hat er die Möglichkeit, seine Fahrt bis zum Zielort mit einem Taxi, Mietauto mit Stundentarif (z.B. Stadtmobil, flinkster, zeozwei unterwegs) oder Mietfahrrad (z.B. Fächerrad, Call a Bike) fortzusetzen.
Die erforderlichen Auslagen werden dem Fahrgast bis zu einem Höchstbetrag von 80 Euro gegen Vorlage der Quittung/Abrechnung vom KVV zurückerstattet. Der Fahrgast muss jedoch – im Rahmen seiner Möglichkeiten – prüfen, ob er sein Ziel innerhalb der gegebene Zeit nicht mit einem anderen Verbundverkehrsmittel oder mit Ersatzverkehren erreichen kann.
Die Nutzung des privaten PKW oder eines Mietautos mit Tagestarif kann im Rahmen der KVV-Pünktlichkeitsgarantie nicht geltend gemacht werden.

3.) Weiterfahrt bei Ausfall der letzten Fahrt des Betriebstags
Wenn ein Fahrgast objektiv davon ausgehen kann – z.B. durch Durchsagen oder Informationen auf Fahrgastanzeigern –, dass seine Fahrt ausfällt und es sich hierbei um die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Betriebstags handelt, dann hat er die Möglichkeit, seine Fahrt bis zum Zielort mit einem Taxi, Mietauto mit Stundentarif (z.B. Stadtmobil, flinkster, zeozwei unterwegs) oder Mietfahrrad (z.B. Fächerrad, Call a Bike) fortzusetzen.

Diese Regelung gilt abweichend auch für Inhaber von KVV-Einzel- und Tagesfahrkarten. Die erforderlichen Auslagen erhält der Fahrgast vom KVV bis zu einem Höchstbetrag von 80 Euro gegen Vorlage der Quittung zurückerstattet. Der Fahrgast muss jedoch – im Rahmen seiner Möglichkeiten – prüfen, ob er sein Ziel innerhalb der gegebenen Zeit nicht mit einem anderen Verbundverkehrsmittel oder mit gegebenenfalls zur Verfügung gestellten Ersatzverkehren erreichen kann. Die Nutzung des privaten PKW oder eines Mietautos mit Tagestarif kann im Rahmen der KVV-Pünktlichkeitsgarantie jedoch nicht geltend gemacht werden.

4.) Entschädigungsbedingungen
Bei allen genannten Entschädigungsfällen hat der Fahrgast kein Recht auf Entschädigungsanspruch, wenn die Verspätung oder der Ausfall aufgrund von Streiks, Naturkatastrophen/besonderen Wetterereignissen oder durch das Verschulden des Fahrgasts selbst entstanden ist. Der Fahrgast hat zudem kein Recht auf Entschädigung, wenn ihm die Verspätung oder der Ausfall vor dem Kauf der Fahrkarte bekannt war. Zudem müssen Start und Ziel im Gültigkeitsbereich der Fahrkarte liegen.
Quelle: Pressemitteilung KVV

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