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Landkreis Karlsruhe empfiehlt den Städten und Gemeinden Betretungsverbot für öffentliche Orte nach dem Freiburger Vorbild umzusetzen

Wichtige Maßnahme zur Eindämmung der Pandemie. Die Erfahrungen der letzten Tage zeigen, dass der überwiegende Teil der Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohner die bisherigen präventiven Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Ausbreitung des COVID-19-Virus zu verlangsamen, vorbildlich einhalten. Es bestehen bereits in allen Städten und Gemeinden des Kreises Allgemeinverfügungen, die beispielsweise den Umgang mit Veranstaltungen oder die Öffnung von Geschäften regeln. Die Rückmeldungen der Ortspolizeibehörden und der Polizei machen aber deutlich, dass die bisherigen Maßnahmen nicht ausreichen. Nach wie vor finden Treffen vor allem Jugendlicher im öffentlichen Raum beispielsweise an Baggerseen, in Parks und an anderen Orten im öffentlichen Raum statt. Dies kann die Ausbreitung des Virus begünstigen und gefährdet damit die Gesundheit.

Mit Blick auf die permanent steigenden Fallzahlen rät der Landkreis allen Städten und Gemeinden ein Betretungsverbot für öffentliche Orte nach dem Freiburger Vorbild umzusetzen. Der Landkreis hat den Stadt- und Gemeindeverwaltungen am heutigen Freitag einen Mustertext, der auf den Freiburger Regelungen basiert, zur Verfügung gestellt. „Ein derartiges Betretungsverbot hätten wir gerne vermieden, wir halten es aber für unausweichlich, um eine weitere Ausbreitung des Virus zu erschweren und geben daher diese dringende Empfehlung an die Landkreiskommunen“, betont Landrat Dr. Christoph Schnaudigel, “ich habe kein Verständnis dafür, wie verantwortungslos und egoistisch sich ein kleiner Teil der Landkreisbevölkerung verhält und damit die Gesundheit aller unnötig gefährdet.“

Die Musterverfügung sieht vor, dass das Betreten öffentlicher Orte untersagt ist. Zu den öffentlichen Orten zählen insbesondere Straßen, Wege, Gehwege, Plätze, öffentliche Grünflächen und Parkanlagen. Ausgenommen vom Verbot sind beispielsweise Betretungen, die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum, die zum Zwecke von medizinischen, psychotherapeutischen oder vergleichbaren Heilbehandlungen erforderlich sind, die der Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen dienen, die zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sind, darunter fallen Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Friseurgeschäfte, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Hofläden, Raiffeisen-, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel, die für berufliche Zwecke einschließlich der Unterbringung von Kindern in der Notbetreuung erforderlich sind. Ebenfalls zulässig ist die Inanspruchnahme des öffentlichen Raumes, wenn die öffentlichen Orte im Freien allein, zu zweit, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben oder mit Haustieren betreten werden soll. Aber auch in diesem Fällen sollte sichergestellt sein, dass grundsätzlich ein ausreichender Sicherheitsabstand eingehalten wird.

Die Allgemeinverfügungen sind von den Städten und Gemeinden zu erlassen, der Landkreis kann hier lediglich eine Empfehlung aussprechen. „Ich freue mich, dass wir bei dieser wichtigen Frage einheitlich im Landkreis verfahren. Die Maßnahmen entfalten nur Ihre Wirkung, wenn wir uns im Landkreis gemeinsam gegen die weitere Verbreitung des Virus stemmen und ich hoffe, dass jeder Einzelne seinen Teil dazu beiträgt, auch wenn ich mir der Einschränkung derartiger Schritte bewusst bin“, warb Landrat Dr. Christoph Schnaudigel um Verständnis.
Quelle: Pressemitteilung LRA Karlsruhe

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