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Allgemeinverfügung über infektionsschützende Maßnahmen aufgrund steigender Infektionszahlen in der Stadt Karlsruhe:

Die Stadt Karlsruhe erlässt nach §§ 28 Abs. 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) i.V.m. § 1
Abs. 6a der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem
Infektionsschutzgesetz Baden-Württemberg (IfSGZustV) i.V.m. §§ 35 S. 2
Landesverwaltungsverfahrensgesetz Baden-Württemberg (LVwVfG) i.V.m. §§ 49 ff Polizeigesetz
Baden-Württemberg (PolG) i.V.m. §§ 2 Nr. 2, 18, 19, 20, 23, 26 des
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes Baden-Württemberg (LVwVG), § 20 Abs. 2 der Corona-
Verordnung des Landes Baden-Württemberg (CoronaVO) folgende
Allgemeinverfügung
über infektionsschützende Maßnahmen aufgrund steigender Infektionszahlen in der Stadt Karlsruhe:
1. Auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen
sowie auf allgemein zugänglichen Spiel- Sport- und Festplätzen innerhalb des Stadtgebiets
der Stadt Karlsruhe ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (Maskenpflicht), es sei
denn, es ist sichergestellt, dass der Mindestabstand nach § 2 Abs. 2, Satz 1 CoronaVO, zu
anderen Personen eingehalten werden kann. Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne dieser
Regelung ist jede Bedeckung von Mund und Nase, die aufgrund ihrer Beschaffenheit
unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie geeignet ist, eine
Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln oder Aerosolen durch Husten,
Niesen oder Aussprache zu verringern. Schutzschilde, Kinnvisiere oder ähnliches sind
ausdrücklich keine geeigneten Mund-Nasen-Bedeckungen.
Über die Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 4 CoronaVO hinaus, ist das Tragen einer Mund-
Nasen-Bedeckung durchgehend verpflichtend für sämtliche Personen, die sich auf Märkten
gem. §§ 66 bis 68 Gewerbeordnung aufhalten, die unter freiem Himmel stattfinden,
insbesondere auf Wochen- und Weihnachtsmärkten. Die Verpflichtung gilt auf dem
gesamten Marktareal und nicht nur unmittelbar an den einzelnen Marktständen, sondern
z.B. auch in den Laufwegen. Dasselbe gilt bei dem Besuch von Messen im Sinne von § 64
Gewerbeordnung, ferner für Märkte die die Tatbestandsmerkmale der §§ 66 bis 68 GewO
erfüllen, auch wenn sie nicht nach den Vorschriften der GewO festgesetzt sind und
unabhängig davon, ob sie in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel stattfinden.
Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht insoweit nur in den
folgenden Fällen ausnahmsweise nicht, und zwar
a. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
b. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-
Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht
möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher
Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat,
c. bei der Inanspruchnahme gastronomischer Dienstleistungen am Sitzplatz oder beim
unmittelbaren Verzehr von Speisen und Getränken,
d. bei der Inanspruchnahme sonstiger Leistungen, soweit dies für deren Erfüllung
zwingend erforderlich ist,
e. während der Ausübung dienstlicher oder beruflicher Tätigkeiten, soweit dies für die
Tätigkeit zwingend erforderlich oder das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes unter
diesen Bedingungen unzumutbar ist, oder
f. wenn ein anderweitiger, mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen
gegeben ist.
2. Im Stadtkreis Karlsruhe beginnt die Sperrzeit für Speise- und/oder Schankwirtschaften im
Sinne des Gaststättengesetzes bereits um 23.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr des
Folgetages, soweit im Einzelfall für den Beginn keine frühere und für das Ende keine
spätere Uhrzeit festgelegt ist.
3. Abweichend von § 7 Gaststättengesetz (GastG) dürfen in Gaststätten und in
gastgewerblichen Einrichtungen im Sinne des § 25 GastG im gesamten Stadtgebiet an
Freitagen, Samstagen und vor Feiertagen in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr des
Folgetags keine alkoholischen Getränke zum alsbaldigen Verzehr über die Straße
(„Gassenschank“) abgegeben werden.
4. In Verkaufsstellen dürfen an Freitagen, Samstagen und vor Feiertagen in der Zeit von
22:00 Uhr bis 6:00 Uhr des Folgetags keine alkoholischen Getränke abgegeben werden.
5. Auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen, in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen
sowie auf allgemein zugänglichen Spiel-, Sport- und Festplätzen innerhalb des Stadtkreises
Karlsruhe dürfen an Freitagen, Samstagen und vor Feiertagen in der Zeit von 22:00 Uhr bis
6:00 Uhr des Folgetags keine alkoholischen Getränke konsumiert werden.
6. Private Veranstaltungen mit über 10 Teilnehmenden sind untersagt, entgegen § 10 Abs. 3
Satz 2 CoronaVO findet § 9 Abs. 2 CoronaVO keine Anwendung; an einer privaten
Veranstaltung dürfen daher auch dann nicht mehr als 10 Personen teilnehmen, wenn es
sich bei den Teilnehmenden um Verwandte, Geschwister, Eheleute usw. im Sinne des § 9
Abs. 2 CoronaVO oder um Personen aus maximal zwei Haushalten handelt. Bei der
Bemessung der Teilnehmerzahlen gemäß Satz 1 bleiben Beschäftigte und sonstige
Mitwirkende (beispielsweise Künstler, Unterhalter) unberücksichtigt. Hingegen finden die
Ausnahmen nach § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 4 CoronaVO weiterhin Anwendung. Ferner
bleiben § 11 und 12 der CoronaVO unberührt. Das Verbot gilt nicht für Personen, die dem
gleichen Haushalt angehören.
7. Ansammlungen nach § 9 CoronaVO von mehr als 10 Personen sind untersagt. § 9 Abs. 2
CoronaVO findet keine Anwendung; eine Ansammlung mit mehr als 10 Personen ist daher
auch dann verboten, wenn es sich bei den Teilnehmenden um Verwandte, Geschwister,
Eheleute usw. im Sinne des § 9 Abs. 2 CoronaVO oder um Personen aus maximal zwei
Haushalten handelt. Hingegen findet § 9 Abs. 3 CoronaVO weiterhin Anwendung.
Das Verbot gilt nicht für Personen, die dem gleichen Haushalt angehören.
8. Das Ordnungs- und Bürgeramt der Stadt Karlsruhe kann aus wichtigem Grund unter
Auflagen zum Schutz vor Infektionen Ausnahmen vom Verbot nach den Ziffern 1-7
zulassen.
9. Diese Allgemeinverfügung tritt ab dem, auf die Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft.
10. Die Allgemeinverfügung tritt mit Ablauf des 20. November 2020 außer Kraft. Der Widerruf
wird vorbehalten.
Hinweis:
Diese Allgemeinverfügung stellt gem. §§ 28 Abs. 1, Abs. 3, 16 Abs. 8 IfSG eine mit ihrer
Bekanntgabe sofort vollziehbare Anordnung dar. Widerspruch und Anfechtungsklage haben daher
keine aufschiebende Wirkung.
Nach § 73 Abs. 1a Nr. 6, Abs. 2 IfSG ist die vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung einer
vollziehbaren Anordnung nach § 28 Abs. 1 S. 1 oder S. 2 IfSG ordnungswidrig und kann mit einer
Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro (25.000,- €) geahndet werden.
Diese Allgemeinverfügung nebst vollständiger Begründung kann ab sofort, zu den üblichen
Öffnungszeigen und nach vorheriger Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 115, beim
Ordnungs- und Bürgeramt der Stadt Karlsruhe, Kaiserallee 8, 76133 Karlsruhe, in Zimmer 210,
eingesehen werden. Zusätzlich ist die Allgemeinverfügung auf der Internetseite der Stadt Karlsruhe
unter www.karlsruhe.de veröffentlicht. Auskünfte erhalten Sie unter der Telefonnummer: 0721 133-
3230.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Stadt
Karlsruhe, bevorzugt beim Ordnungs- und Bürgeramt, Abteilung Öffentliche Sicherheit, Sachgebiet
Polizeirecht, Kaiserallee 8, 76133 Karlsruhe, oder bei jeder anderen Dienststelle der Stadt
Karlsruhe Widerspruch erhoben werden.

Dr. Björn Weiße
Ordnungs- und Bürgeramt
Stadt Karlsruhe

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