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Inzidenzwert im Stadt- und Landkreis Karlsruhe an fünf Tagen in Folge unter 50

Weitere Lockerungen treten ein . Am Sonntag (30. Mai) hat die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50 sowohl im Stadtkreis wie auch im Landkreis Karlsruhe am fünften Tag in Folge unterschritten, dies wurde vom Robert-Koch-Institut veröffentlicht und wie erforderlich zusätzlich durch das Gesundheitsamt am Sonntag öffentlich bekannt gemacht. Damit gelten ab Montag (31. Mai), 0.00 Uhr, weitere Lockerungen. Möglich werden ab dann Treffen von maximal zehn Personen aus bis zu drei Haushalten. Kinder der Haushalte bis einschließlich 13 Jahre sowie geimpfte und genesene Personen werden nicht mitgezählt. Der gesamte Einzelhandel darf öffnen, wobei Vorgaben zu beachten sind wie beispielsweise Begrenzungen der Kundenzahl abhängig von der Ladenfläche. Besondere Verkaufsaktionen, die einen verstärkten Zustrom von Menschenmengen erwarten lassen, sind nicht erlaubt. Die Testpflicht für Kundinnen und Kunden entfällt. Diese Aussetzung der Testpflicht gilt aber lediglich für den Einzelhandel. Auflagen der Öffnungsschritte, wie etwa die allgemeine Maskenpflicht oder die Testpflicht in anderen Bereichen bestehen weiter.

Für den Besuch beispielsweise von Archiven, Büchereien, Bibliotheken, zoologischen und botanischen Gärten, Galerien, Gedenkstätten und Museen ist weiterhin eines der „3G“ (getestet, geimpft, genesen) erforderlich.

Wenn die Sieben-Tage-Inzidenz steigen und an drei aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 50 wieder überschreiten sollte, würden diese Lockerungen wieder hinfällig.

Nach wie vor gelten im Stadt- und Landkreis zusätzlich zu den dargestellten Lockerungen im Zusammenhang mit dem fünfmaligen Unterschreiten der 50er-Schwelle die Regelungen der Öffnungsstufe 1 nach der Coronaverordnung des Landes weiter, nachdem seit Samstag (22. Mai) die „Bundesnotbremse“ außer Kraft ist. Die Öffnungsstufen 2 oder 3 nach der Coronaverordnung des Landes gelten aber weiterhin noch nicht! Ob diese Öffnungsschritte möglich werden, hängt von der weiteren Entwicklung des Inzidenzwertes ab.

Die Regelungen im Einzelnen können auf der Internetseite des Landratsamtes unter www.landkreis-karlsruhe.de auf den Coronaseiten unter der Ziffer 2 »Was gilt im Stadt- und Landkreis Karlsruhe?« abgerufen werden.

Informationen zum Schul- und Kitabetrieb, für den die Lockerungen im Stadt- und Landkreis Karlsruhe bei einer Inzidenz unter 50 ab dem 1. Juni 2021, 00:00 Uhr gelten, können der FAQ-Seite des Kultusministeriums entnommen werden.

Dokumente
Bekanntmachung nach § 21 Abs. 9 Satz 1 und § 19 Abs. 5 Satz 1 CoronaVO - Landkreis Karlsruhe (30.05.2021)154 kB
Bekanntmachung nach § 21 Abs. 9 Satz 1 und § 19 Abs. 5 Satz 1 CoronaVO - Stadtkreis Karlsruhe (30.05.2021)154 kB
Quelle: Pressemitteilung LRA Karlsruhe

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